FAQ - Die häufigsten Fragen zur EUDR

Stand: 24.11.2025

Ist es sicher, dass die EUDR kommen wird? 

Ja. Die EUDR ist bereits im Juni 2023 in Kraft getreten. Nachdem am 18. Dezember 2024 der Anwendungsbeginn der EUDR verschoben wird, gelten die Pflichten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten ab dem 30. Dezember 2025. Für kleine und Kleinstunternehmen gelten die Pflichten ab dem 30. Juni 2026, sofern diese Unternehmen am 31.12.2020 bereits als Kleinst- oder Kleinunternehmen bestanden und Keine Rückausnahme nach Art. 38 Abs. 3 EUDR besteht. 

Nachdem die EU-Kommissarin Rosswall am 23.9.2025 den Vorschlag einer erneuten Verschiebung zur Diskussion stellte, hat die EU-Kommission am 21.10.2025 einen Vorschlag zur Änderung und teilweisen Verschiebung dem Parlament zur Lesung unterbreitet. 

Das EU-Parlament hat diesen Vorschlag so nicht angenommen. Der EU-Rat hat ebenfalls andere Vorstellungen. Nun müssen sich EU-Parlament und EU-Rat einigen. 

Derzeit liegen verschiedene Vorschläge auf dem Tisch. Das Verfahren wird in einem beschleunigten Verfahren nach Art. 170 Abs. 6 durchgeführt. Gleichwohl muss noch das Trilogvervahren beendet werden.

 

Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen? 

Die EUDR trifft alle Unternehmen, die in ihrem Sinne "Marktteilnehmer" oder "Händler" sind.

 

Wer ist Marktteilnehmer im Sinne der EUDR?

Marktteilnehmer ist jedes Unternehmen, das relevante Erzeugnisse erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellt, relevante Erzeugnisse auf den EU-Markt importiert oder relevante Erzeugnisse aus dem EU-Markt exportiert.

Wer ist Händler im Sinne der EUDR?

Händler ist jedes Unternehmen in der Lieferkette, welches nicht bereits Marktteilnehmer ist und welches relevante Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellt.

Gibt es noch weitere Unterscheidungsmerkmale? 

Ja. Die EUDR unterscheidet weiter zwischen der Position innerhalb der Lieferkette, mithin ob man "vorgelagert" oder "nachgelagert" ist. Ebenfalls wird zwischen der Größe des betroffenen Unternehmens unterschieden. Dabei kann ein Unternehmen entweder KMU oder nicht-KMU Unternehmen sein.

Was bedeutet "KMU und nicht-KMU "? 

KMU bedeutet Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2013/34/EU des EU-Parlamentes und des Rates. Nicht-KMU bedeutet Unternehmen, die größer als mittlere Unternehmen sind.

Woran wird der Unterschied zwischen KMU und nicht-KMU festgemacht? 

 Die EUDR differenziert KMU und nicht-KMU anhand fester Faktoren. Ihr Unternehmen gilt als nicht-KMU, wenn es mindestens der zwei der folgenden drei Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt:

-> Mehr als 50 Mio. € Umsatz

-> Mehr als 25 Mio. € Bilanzsumme

-> Mehr als 250 Mitarbeitende

Sollte ihr Unternehmen keines oder lediglich eins der Merkmale erfüllen, gilt es als KMU.

Was sind "relevante Erzeugnisse"? 

Relevante Erzeugnisse sind Erzeugnisse nach Anhang I EUDR gem. Art. 2 Nr. 2, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

Was sind "relevante Rohstoffe"? 

Relevante Rohstoffe sind nach Art. 2 Nr. 1: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.

Ist mein Produkt von der EUDR umfasst? 

Sollten Sie sich unsicher sein, ob eines Ihrer Produkte im Regelungsbereich der EUDR liegt, verwenden Sie unser Quick-Check Tool. Dafür benötigen Sie lediglich den HS-Code Ihres Produktes. Das Tool prüft daraufhin, ob Ihr Produkt von der EUDR umfasst ist. Prüfen Sie hier: 

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Was passiert, wenn ich mich nicht an die EUDR halte?

In der Entwaldungsverordnung sind mehrere Sanktionsregelungen enthalten. Wenn ein Produkt nicht entwaldungsfrei ist, kann der Zoll die Einfuhr des Produktes verbieten. Daraus kann sich ein Warenstau ergeben. Die EUDR sieht auch Bußgelder vor, diese betragen in der Spitze mindestens 4% des Gesamtumsatzes. Es können aber auch Handelsverbote und sogar der Ausschluss von öffentlichen Vergaben folgen.

Was ist jetzt für mich und mein Unternehmen zu tun?

Ihr Unternehmen sollte eine umfassende Kontrolle durchführen, welche Pflichten aus der EUDR tatsächlich für es bestehen. Intern sollte für entsprechende Compliance Regelungen gesorgt werden, um die Wahrnehmung dieser Pflichten zu sichern. Extern sollte geprüft werden, wie sichergestellt werden kann, dass Geschäftspartner ebenfalls diese Complianceanforderungen sicherstellen. Der Umfang der Maßnahmen ist stets unternehmensindividuell und sollte daher stets im Einzefall geprüft werden.

 

Wir unterstützen Sie gerne. Von einer ersten Einschätzung und Einsortierung Ihres Unternehmens bis hin zu einerm umfassenden Prüfung von Vertragsverwerken und Compliance Regelungen. Sprechen Sie uns noch heute an, um zeitnah auf die Folgen vorbereitet zu werden!

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